Gesetze / Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
SVBezGrV 2026§ 1 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47 460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro.